Das geplante Neubaugebiet birgt Risiken für die Anwohner, da schon in seinem derzeitigen landwirtschaftlich genutzten Zustand, erhebliche Probleme mit Wasseransammlungen auftreten. Es bilden sich tiefe Furchen auf den Feldern, (wie auf den Bildern zu sehen) und in verschiedenen Bereichen stehen dauerhaft kleinere Wasserflächen.

Unterhalb des geplanten Neubaugebietes befinden sich bereits seit Jahrzehnten Wohnhäuser, welche bei der Umsetzung des Bauvorhabens durch den zusätzlichen Wasserabfluss und eine großflächige Versiegelung massiv gefährdet werden. Diese Risiken sollten dringend öffentlich diskutiert und berücksichtigt werden, bevor weitere Schritte unternommen werden.
Sicheres Konzept zur Beseitigung von Niederschlagswasser?#
Leider wird im Planentwurf der Gemeinde die Frage der Sicherung einer hinreichenden Niederschlagswasserentsorgung nicht beantwortet. Vor diesem Hintergrund könnten sich die Folgen für die Anwohner unterhalb des Plangebietes als katastrophal erweisen: Überflutete Straßen, beschädigte Häuser und eine Gefahr für die Sicherheit der Anwohner.
Angesichts der bestehenden Wasserproblematik, der Gefährdung des unterhalb gelegenen Wohngebietes ist es unverantwortlich, das geplante Neubaugebiet ohne weitere Untersuchungen von alternativen Lösungen voranzutreiben. Es sollte oberste Priorität haben, die Sicherheit und Lebensqualität der Anwohner zu schützen, bevor neue Bauflächen erschlossen werden. Ein Neubaugebiet an dieser Stelle könnte unvorhersehbare und gravierende Folgen haben – für die betroffene Gemeinde, ihre Bürger und die Umwelt.
Wasser zeigt immer wieder seine Zerstörungskraft#
Die Beispeile der vergangenen Jahre zeigen, dass Starkregenereignisse keine Seltenheit mehr sind. Die Flutkatastrophe im Ahrtal war zwar ein Extrembeispiel, aber auch in der näheren Umgebung häufen sich die Vorfälle. Vor einem Jahr stand in Kirn-Sulzbach vielen Anwohnern das Wasser nicht nur im Keller sondern lief sogar bis ins Erdgeschoss. https://www.ardmediathek.de/video/swr-aktuell-rheinland-pfalz/kirner-stadtteil-sulzbach-steht-unter-wasser/swr-rp/Y3JpZDovL3N3ci5kZS9hZXgvbzIwNTI2Njc
Und Anfang des Jahres 2025 musste die Gemeinde Siesbach, die nur 5 km entfernt von uns liegt, erfahren, wie Wasser die Einwohner treffen kann. https://www.rhein-zeitung.de/lokales/nahe-zeitung/hauptstrasse-in-siesbach-ueberflutet_arid-4014267.html
Unten weitere Bilder des Sommer und Winterzustandes des Gebietes “Angewann”. Diese zeigen deutlich die Wege, welche sich das Wasser sucht. Dieses Risiko wird auch durch durch die Sturzflut-Karte des Landes Rheinland-Pfalz bestätigt: https://wasserportal.rlp-umwelt.de/auskunftssysteme/sturzflutgefahrenkarten/sturzflutkarte


Nachtrag nach anwaltlicher Stellungnahme#
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung §3 Abs 1. BauGB zum Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans “Angewann” hat der Verein Fachanwälte für Verwaltungsrecht beauftragt eine Stellungnahme zu erstellen. Diese führt folgende Aspekte zum Thema “Niederschlagswasserbeseitung” an:
“Schließlich hat die Ortsgemeinde bisher keinesfalls ausreichende Ermittlungen zum Anfall und zur Möglichkeit der Beseitigung von Niederschlagswasser angestellt. Nach der Rechtsprechung muss einer Bauleitplanung jedoch eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab, vgl. beispielsweise: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2022 - 2 D 109/20.NE, juris. Vorliegend ist die topographische Besonderheit des Plangebietes zu beachten, die sich in einem starken West-Ost-Gefälle von 35 m darstellt. Damit verbunden ist eine entsprechende Abfluss-Richtung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers in Richtung der bereits bebauten Ortslage von Kirschweiler. Es steht demnach eine durch die Planung (die mit dieser einhergehenden Flächen- versiegelungen führen zu einer Erhöhung des Volumens von abzuleitendem Niederschlagswasser) verursachte Gefährdung der planangrenzenden bebauten Grundstücke zu erwarten. Die zur Eindämmung dieser Gefährdungslage vorgesehene Konzeption zur Beseitigung des Niederschlagswassers wird jedoch in weiten Teilen nicht verbindlich durch entsprechend mögliche Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert. So wurden beispielsweise keine die nach dem Entwässerungskonzept vorgesehenen Oberflächenwasserkanale rechtlich absichernden Festsetzungen getroffen. Die diesbezüglich im Planentwurf vorgesehene textliche Festsetzung Nr. 21 erweist sich schon allein mangels hinreichender Rechtsgrundlage als unwirksam. Darüber hinaus wurde auch die Umsetzbarkeit der außerhalb des Plangebietes avisierten Leitungssysteme zur Ableitung des in den Regenrückhaltebecken gelagerten Wassers in Richtung Nordosten nicht hinreichend ermittelt und insbesondere - soweit uns bekannt - nicht rechtlich abgesichert. Es wird schließlich nicht klar, ob und wie die Gemeinde das anlässlich von Starkregenereignissen zu bewältigende Niederschlagswasser überhaupt bemessen hat. Die Ortsgemeinde führt in ihrer Begründung an, dass das Niederschlagswasser vorrangig auf den Grundstücken zu versickern oder einer privaten Nutzung zuzuführen ist. Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhaltnisse nicht möglich sein, soll das anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen auf dem Grundstück zurückgehalten werden. Das verbleibende, überschüssige Niederschlagswasser soll in die Regenrückhaltebecken abgeleitet werden, wobei das Regenrückhaltebecken im Bauabschnitt 1 für eine 50jährige Uberflutungshäufigkeit ausgelegt werden soll, das im 2. Bauabschnitt für eine Überflutungshäufigkeit von 20 Jahren. Die Gemeinde hat jedoch keine Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit auf den Grundstücken vorgenommen, sodass die Möglichkeit zur Niederschlagswasserbeseitigung, wie durch die Gemeinde in ihrem Entwässerungskonzept vorgesehen, insoweit nicht mit hinreichender Sicherheit gegeben ist. Auch wurden keine verbindlichen Festsetzungen zu Rückhaltemaßnahmen auf den Grundstücken getroffen. Ob und in welchem Umfang solche also rechtlich und tatsächlich möglich sind, bleibt völlig unbeantwortet. Die Gemeinde geht aber ganz offensichtlich davon aus, dass diese beiden Stufen des Entwässerungskonzeptes greifen, denn sie plant, (nur) das verbleibende, überschüssige Niederschlagswasser in die Regenrückhaltebecken abzuleiten. Deren Kapazität will sie im Hinblick auf Überflutungshäufigkeiten berechnen, es stellte sich nur die Frage ausgehend von welcher Rechengrundlage? Welche Wassermengen im Fall eines Starkregenereignisses mit 50 jähriger Überflutungshäufigkeit abgeleitet und im Regenrückhaltebecken aufgefangen werden müssen, wird auf Grundlage des vorliegenden Entwässerungskonzepts nicht klar. Denn die Gemeinde geht davon aus, dass von dem grundsätzlich im Plangebiet im Falle eines Starkregenereignisses insgesamt anfallenden Niederschlagswasser mit 50-jähriger Überflutungshäufigkeit eine gewisse Menge auf den ersten beiden Stufen der Entwässerungsplanung (Versickerung und Rückhaltung auf den Grundstücken) verarbeitet wird. Nur das verbleibende Wasser soll in die Regenrückhaltebecken weitergeleitet werden. Dies ist aber nach den bisherigen Angaben in der Begründung nicht verlässlich quantifizierbar. Das bedeutet aber dann, dass die Dimensionierung der Regenrückhaltebecken nicht berechnet werden kann. Zudem stellt sich die Frage, auf Grund welcher fachlichen Bewertung die Gemeinde eine Berücksichtigung einer 20- bzw. 50jährigen Überflutungshäufigkeit als ausreichend aber eben auch als erforderlich ansieht. Denn eine solche Annahme steht zumindest im Kontrast zum wasserrechtlichen Fachrecht, das sich im Rahmen des Hochwasserschutzes mit deutlich selteneren Wiederkehrintervallen beschäftigt und deren Berücksichtigung in der Bauleitplanung fordert (vgl. beispielhaft § 7 8 WHG z u gesicherten Überschwemmungsgebieten, die Gebiete umfassen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist). Die vorstehenden Punkte führen im Ergebnis jedoch dazu, dass die Frage der Sicherung einer hinreichenden Niederschlagswasserentsorgung auf Planebene nicht beantwortet wurde. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nach der Rechtsprechung allerdings nur dann Abstand nehmen und einen Konflikttransfer außerhalb des Bebauungsplans verfolgen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Eine Planung darf aber nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Eine Konfliktverlagerung „ins Blaue hinein” ist mit dem Abwägungsgebot unvereinbar. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2022 - 15 N 21.1422, juris. Nach vorstehendem ist die Ortsgemeinde Kirschweiler ihren dahingehenden Ermittlungspflichten abermals nicht hinreichend nachgekommen."
(RA Saame & RA Weber vom 07.03.2025)


